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BGBl. II Nr. 197/2024

kundgemacht 10.07.2024 RIS↗
Änderung der EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die EAG-Befreiungsverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 197/2024× zu EAG-Befreiungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

EAG-Befreiungsverordnung 11 § 0↗RIS↗
§ 8geändert
in Kraft 01.03.2022 – 10.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 61/2022 · danach: BGBl. II Nr. 197/2024 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 11.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 197/2024 § 8↗RIS↗
Berichtswesen
§ 8.
Die GIS ORF-Beitrags Service GmbH hat der E-Control für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 31. März des Folgejahres einen jährlichen Bericht über die Abwicklung der Befreiung und Deckelung zu übermitteln. Der Bericht hat jedenfalls die Anzahl der Neuanträge, der Verlängerungen von auslaufenden Befreiungen sowie die Anzahl der Ablehnungen zu enthalten. Die Summe der Anzahl der bearbeiteten Anträge ist nach Deckelungen gemäß § 3 und Befreiungen gemäß § 2, diese wiederum nach den in § 47 der Fernmeldegebührenordnung genannten Kategorien der Anspruchsberechtigten, aufzuschlüsseln. Der Bericht ist auf Ersuchen der E-Control anzupassen und auf den Internetseiten der GIS ORF-Beitrags Service GmbH und der E-Control zu veröffentlichen.