BGBl. II Nr. 197/2024
Änderung der EAG-Befreiungsverordnung
Verordnung des Vorstands der E-Control, mit der die EAG-Befreiungsverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändertAbs 1; Abs 2
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 9.
(1) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die GIS ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2) Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der GIS ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
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