die Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen und wirksamen Grundausbildung, die als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben des Rechnungshofes gewährleistet,
BGBl. II Nr. 203/2024
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ziele der Grundausbildung
Paragraph 2,
Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung sind
- Ziffer eins
- Ziffer 2die Unterstützung der Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Förderung ihrer persönlichen Arbeitszufriedenheit,
- Ziffer 3die Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen sowie
- Ziffer 4die Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.