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BGBl. II Nr. 203/2024

kundgemacht 16.07.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 17.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 203/2024 § 6↗RIS↗

Einführungsphase

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Einführungsphase beginnt mit dem Dienstantritt und umfasst die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Eine strukturierte Einarbeitung innerhalb der ersten Monate nach dem Dienstantritt soll eine rasche Einführung der neuen Mitarbeiterin oder des neuen Mitarbeiters in die Arbeitsprozesse gewährleisten. Die Einführungsphase umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      die fachliche Einschulung durch die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Einschulung in die spezifischen IT-Anwendungen (inklusive IT-Security),
    3. Ziffer 3
      die Teilnahme an der Einführungsveranstaltung (z. B. in Form von „Welcome Days“) sowie
    4. Ziffer 4
      die Absolvierung des E-Learning-Moduls zum Datenschutz.
  2. Absatz 2,Jede neue Mitarbeiterin und jeder neue Mitarbeiter hat zum nächstmöglichen Termin nach Dienstantritt die im Rahmen der Einführungsphase vorgesehenen IT-Schulungen zu absolvieren sowie die Einführungsveranstaltung des Rechnungshofes zu besuchen. Im Rahmen der Einführungsveranstaltung erfolgt insbesondere die Vorstellung der einzelnen Organisationseinheiten sowie der Aufgaben des Rechnungshofes.