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BGBl. II Nr. 203/2024

kundgemacht 16.07.2024 RIS↗
Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes
Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes neu § 0↗RIS↗
§ 9neu
in Kraft ab 17.07.2024 · idF BGBl. II Nr. 203/2024 § 9↗RIS↗

Ausbildungsplan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat für jede Auszubildende und jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
  2. Absatz 2,In den Ausbildungsplan sind die Bestandteile der Grundausbildung aufzunehmen, die von den Bediensteten zu absolvieren sind. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise Prüfungen abzulegen sind bzw. ob eine Prüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.
  3. Absatz 3,Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst und ist vorrangig zu den anderen dienstlichen Tätigkeiten zu absolvieren.