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BGBl. II Nr. 213/2024

kundgemacht 31.07.2024 RIS↗
Steuerreportingverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen für Einkünfte aus Kapitalvermögen durch die Abzugsverpflichteten der Kapitalertragsteuer (Steuerreportingverordnung – SteuerreportingVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 213/2024× zu SteuerreportingVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Steuerreportingverordnung (SteuerreportingVO) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 213/2024 § 2↗RIS↗

Inhalt

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Steuerreporting hat die für den Steuerpflichtigen relevanten Daten über die ihn betreffenden Geschäftsfälle und das für ihn verwaltete Kapitalvermögen eines Kalenderjahres zu enthalten und ist nach der Vorlage in Anlage 1 zu erstellen. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind im Steuerreporting nicht auszuweisen.
    2. Ziffer 2
      Für Zwecke des Steuerreportings ist davon auszugehen, dass Wirtschaftsgüter, Derivate und Kryptowährungen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3 bis 4 a EStG 1988 nicht in einem Betriebsvermögen gehalten werden.
    3. Ziffer 3
      Das Steuerreporting hat sämtliche Einkünfte des jeweiligen Steuerpflichtigen, die dem Grunde nach einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, zu enthalten. Dazu zählen auch Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten gemäß Paragraph 27 a, Absatz 2, Ziffer 7, EStG 1988, wenn eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehalten und abgeführt wird.
    4. Ziffer 4
      Das Steuerreporting hat einheitliche Hinweise zu enthalten, wie die angeführten Daten korrekt im Rahmen der Veranlagung aufzunehmen sind.
  2. Absatz 2,Ein gesondertes Steuerreporting ist abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, für das jeweilige Depot auszustellen:
    1. Ziffer eins
      Für Depots mit mehreren Depotinhabern gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera d, EStG 1988. Unterjährige Änderungen der Depotinhaberschaft führen zu einer Beendigung des bisherigen Steuerreportings. Für den Zeitraum ab Änderung der Depotinhaberschaft ist ein neues, gesondertes Steuerreporting auszustellen. Dabei ist jeweils der Zeitraum, der im Steuerreporting abgebildet wird, anzuführen.
    2. Ziffer 2
      Für Einkünfte aus Depots, die gemäß den Angaben des Depotinhabers betrieblichen Zwecken dienen oder treuhändig gehalten werden und daher gemäß Paragraph 93, Absatz 6, Ziffer 4, Litera a, und b EStG 1988 nicht in den Verlustausgleich durch die depotführende Stelle miteinzubeziehen sind.
  3. Absatz 3,Ein gesondertes Steuerreporting kann abweichend von Absatz eins, Ziffer 3, für Einkünfte aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Geldforderungen bei Kreditinstituten ausgestellt werden. Für Einkünfte aus Gemeinschafts- bzw. Treuhandkonten sowie Einkünfte aus betrieblich deklarierten Konten gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. Absatz 4,Werden mehrere Steuerreportings für eine natürliche Person ausgestellt, ist dieser Umstand samt Gesamtanzahl der Steuerreportings für das Kalenderjahr stets auf jedem Steuerreporting zu vermerken.