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BGBl. II Nr. 214/2024

kundgemacht 31.07.2024 RIS↗
Änderung der Bundes-Arbeitsstättenverordnung sowie der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Arbeitsstättenverordnung und die Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 214/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Arbeitsstättenverordnung (B-AStV) 61 § 0↗RIS↗
§ 44aufgehoben
in Kraft 01.10.2002 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 352/2002 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 214/2024 § 44↗RIS↗

Brandschutzgruppe

Paragraph 44,

  1. Absatz eins,Wenn es über Paragraph 43, hinausgehend für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist, hat der Leiter der Zentralstelle zusätzlich die Aufstellung einer Brandschutzgruppe zu veranlassen, wobei auch deren Stärke und Ausrüstung entsprechend den betrieblichen Erfordernissen festzulegen sind.
  2. Absatz 2,Die Aufgaben der Brandschutzgruppe umfassen die Unterstützung des/der Brandschutzbeauftragten insbesondere bei
    1. Ziffer eins
      der Evakuierung der Arbeitsstätte,
    2. Ziffer 2
      der Bekämpfung von Entstehungsbränden mit Mitteln der ersten und erweiterten Löschhilfe und
    3. Ziffer 3
      der Vorbereitung eines allfälligen Feuerwehreinsatzes.
  3. Absatz 3,Für jedes Mitglied der Brandschutzgruppe muss ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die Auswahl ist so vorzunehmen, dass während der gesamten Betriebszeit eine ausreichende Anzahl an Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern der Brandschutzgruppe in der Arbeitsstätte anwesend ist.
  4. Absatz 4,Als Mitglied oder Ersatzmitglied von Brandschutzgruppen dürfen nur Personen bestellt werden, die eine einschlägige mindestens zwölfstündige Ausbildung auf dem Gebiet des Brandschutzes nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände oder Brandverhütungsstellen oder eine andere, zumindest gleichwertige einschlägige Ausbildung nachweisen können. Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen müssen auf Grund des Brandschutzplanes mit örtlichen und betrieblichen Verhältnissen vertraut gemacht werden.
  5. Absatz 5,Die Brandschutzgruppe muss mindestens einmal vierteljährlich eine Einsatzübung durchführen. Einsätze der Brandschutzgruppe gelten als Einsatzübung. Über Einsätze und Einsatzübungen sind im Brandschutzbuch Vormerke zu führen, die zu enthalten haben:
    1. Ziffer eins
      Datum des Einsatz- oder Übungstages,
    2. Ziffer 2
      Umfang des Einsatzes oder der Übung,
    3. Ziffer 3
      Namen der Bediensteten, die teilgenommen haben.
  6. Absatz 6,Die Absatz eins bis 5 gelten nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      der Dienstgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder
    2. Ziffer 2
      in der Arbeitsstätte eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Feuerwehrverbände eingerichtet ist.
  7. Absatz 7,Absatz 4, erster Satz gilt nicht für Mitglieder und Ersatzmitglieder von Brandschutzgruppen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits bestellt waren.