BGBl. II Nr. 215/2024
Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändert
ABSCHNITT I
ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
Dienststellenwahlausschuß
§ 1.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.