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BGBl. II Nr. 22/2024

kundgemacht 24.01.2024 RIS↗
Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 22/2024× zu Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 25.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 22/2024 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Höhe der Vergütung beträgt pauschal pro Arbeitsjahr für
    1. Ziffer eins
      den Vorsitzenden das 450-fache,
    2. Ziffer 2
      den Stellvertreter das 335-fache und
    3. Ziffer 3
      die weiteren Mitglieder das 225-fache
    v.H. des besoldungsrechtlichen Referenzbetrags gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,. Im Falle der Vertretung eines Mitglieds durch ein Ersatzmitglied hat das vertretene Mitglied den entsprechenden Anteil seiner pauschalen Vergütung dem Ersatzmitglied für die Vertretung zu überlassen.
  2. Absatz 2,Mit dieser Vergütung sind alle mit der Tätigkeit als Beiratsmitglied verbundenen Aufwendungen ausgenommen der Reisekosten pauschal für das Arbeitsjahr abgegolten. Die Auszahlung der Vergütung erfolgt aliquot monatlich im Nachhinein.