Absatz eins,Für die Vergütung der Reisekosten gelten für die Beiratsmitglieder die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt.
BGBl. II Nr. 22/2024
Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Vergütung der Mitglieder des Beirats Ermittlungs- und Beschwerdestelle Misshandlungsvorwürfe festgelegt wird (Beiratsmitglieder-Vergütungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Paragraph 3,
- Absatz 2,Der Ersatz der Reisekosten erfolgt nach Übermittlung der erforderlichen Belege an die für die Abrechnung zuständige Stelle des Bundesministeriums für Inneres.