Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„begünstigungsfähige landwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich der Erhaltung der landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand;
- Ziffer 2„begünstigungsfähige forstwirtschaftliche Nutzung“ die Tätigkeiten zur Bewirtschaftung von Flächen, die als forstwirtschaftliches Vermögen gemäß Paragraph 46, Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955), Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2022,, bewertet sind;
- Ziffer 3„Vergütungszeitraum“ das jeweilige Kalenderjahr, wobei für das Jahr 2022 der Vergütungszeitraum erst ab dem 1. Oktober 2022 beginnt und am 31. Dezember 2022 endet;
- Ziffer 4„Antragstellungszeitraum“ den Zeitraum, der für die Stellung des jeweiligen Mehrfachantrags (Paragraph 4, Absatz 2,) von der AMA (Ziffer 5,) vorgegeben wird;
- Ziffer 5„AMA“ die Agrarmarkt Austria nach Paragraph 2, Bundesgesetz über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA-Gesetz 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 209 aus 2022,;
- Ziffer 6„Betrieb“ einen landwirtschaftlichen Betrieb, forstwirtschaftlichen Betrieb oder einen Mischbetrieb;
- Ziffer 7„GAP“ die Gemeinsame Agrarpolitik der Europäischen Union im Sinne des Artikel 39, AEUV.