BGBl. II Nr. 222/2024
NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entlastungsmaßnahme für die Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetzes 2022 (NEHG-Entlastungsmaßnahmenverordnung für die Land- und Forstwirtschaft – NEHG-EMV-LuF)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Paragraph 9,
Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem Betrieb nach Paragraph 25, Absatz 4, NEHG 2022 in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag gemäß Artikel 9, AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Beihilfen nach Artikel 9, AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Artikel 11, AGVO sicher.