Ziviltechniker und Ziviltechnikerinnen mit der Befugnis für Alpine Naturgefahren sowie Wildbach- und Lawinenverbauung;
BGBl. II Nr. 224/2024
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Besondere Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für den Fachbereich , Naturgefahren (zB Lawinen-, Wildbach- und Erosionsgefahren)
Paragraph 14,
Mit der Erstellung der Gutachten dürfen beauftragt werden:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Rahmen ihrer Befugnisse.