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BGBl. II Nr. 224/2024

kundgemacht 14.08.2024 RIS↗
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2024× zu SeilGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 16↗RIS↗

4. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Anhängige Verfahren gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Paragraph 16,

Bei Seilbahnen gemäß Paragraph eins,, für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Verfahren zur Verlängerung der Konzession gemäß Paragraph 28, SeilbG 2003 in der Fassung vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig ist, ist dieses Verfahren weiterzuführen und abzuschließen.