Absatz eins,Bei der ersten Generalrevision einer Seilbahn dürfen seilbahntechnische sowie elektro- und sicherungstechnische Bau- und Anlageteile, die vor dem 3. Mai 2004 baugenehmigt worden sind, auch auf Grundlage der letztgültigen nationalen Regelwerke und Nachweisverfahren gemäß Anlage 2 beurteilt werden, wenn
- Ziffer einsdie Frist für die erste Generalrevision ohne Berücksichtigung einer Verlängerung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, noch vor dem 31. Dezember 2045 abläuft,
- Ziffer 2gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen und
- Ziffer 3dies mit der Zielsetzung der Generalrevision vereinbar ist.
In allen anderen Fällen sind die aktuellen Regelwerke und Nachweisverfahren heranzuziehen.