Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 224/2024

kundgemacht 14.08.2024 RIS↗
Seilbahn-Generalrevisionsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Generalrevision von öffentlichen Seilbahnen sowie nicht öffentlichen Seilbahnen mit beschränkt öffentlichem Verkehr (Seilbahn-Generalrevisionsverordnung – SeilGV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 224/2024× zu SeilGV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seilbahn-Generalrevisionsverordnung (SeilGV) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 224/2024 § 7↗RIS↗

3. Abschnitt
Anforderungen an die Erstellenden der Gutachten für die Einreichung

Allgemeine Anforderungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Es dürfen keine Umstände vorliegen, welche die Unbefangenheit oder Fachkunde der Erstellenden der Gutachten in Zweifel ziehen.
  2. Absatz 2,Die Erstellenden der Gutachten haben über eine aufrechte Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer mit ausreichender Deckung zu verfügen, wobei für Personenschäden pro Schadensfall eine Deckung von zumindest einer Million Euro bestehen muss.
  3. Absatz 3,Fachlich geeignete Personen oder Stellen, welche die jeweiligen besonderen Anforderungen gemäß den Paragraphen 8, bis 15 nicht erfüllen, dürfen nur im Einzelfall nach Zustimmung durch die Behörde im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden.