BGBl. II Nr. 227/2024
e-card FotoregistrierungsstellenV
Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der bestimmte Behörden zur Vornahme des Verfahrens gemäß § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG ermächtigt werden (e-card FotoregistrierungsstellenV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Inkrafttreten
Paragraph 3,
Diese Verordnung tritt nach Ablauf einer Woche nach dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.