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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 4neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 4↗RIS↗

Aufgaben der Kommission

Paragraph 4,

Der Prozessbegleitungskommission obliegt die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungseinrichtungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 6 bis 10) sowie die Mitwirkung an der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung in die und die Streichung von der Prozessbegleitungsliste (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraphen 11 bis 16).