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BGBl. II Nr. 245/2024

kundgemacht 11.09.2024 RIS↗
Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Voraussetzungen der Beauftragung einer bewährten geeigneten Einrichtung, Prozessbegleitung zu gewähren, und über Qualitätsstandards der Prozessbegleitung, insbesondere über die Aus- und Weiterbildung von Prozessbegleiterinnen und -begleitern (Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung – PbRegVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 245/2024× zu PbRegVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Prozessbegleitungs-Regulierungsverordnung (PbRegVO) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 01.10.2025 · idF BGBl. II Nr. 245/2024 § 8↗RIS↗

Eignung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Eine Einrichtung der Opferhilfe ist geeignet, wenn sie
    1. Ziffer eins
      über die notwendigen räumlichen (Paragraph 39,) und personellen Voraussetzungen zur Gewährung von Prozessbegleitung verfügt, wobei bei letzteren insbesondere auf die Verfügbarkeit von psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern mit entsprechender fachlicher Qualifikation (Paragraph 28, Absatz eins,), Bedacht zu nehmen ist,
    2. Ziffer 2
      über eine der Größe und dem räumlichen Wirkungsbereich der Einrichtung der Opferhilfe angemessene Zahl an Kooperationen mit juristischen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern verfügt und
    3. Ziffer 3
      über den notwendigen Beratungsschwerpunkt oder die notwendigen Beratungsschwerpunkte verfügt.
  2. Absatz 2,Die Eignung hat die Prozessbegleitungskommission für jede der Voraussetzungen nach Absatz eins, gesondert zu prüfen und in ihrer Empfehlung auszusprechen, ob die Eignung zur allgemeinen oder zur spezialisierten Prozessbegleitungseinrichtung, in letzterem Fall auch für welche Spezialisierung nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 besteht.