Absatz eins,Die Meldung sämtlicher von dieser Verordnung erfassten Umgründungen hat die folgenden Inhalte zu umfassen:
- Ziffer einsAngabe des Umgründungsstichtages (Paragraph 13, Absatz eins, UmgrStG);
- Ziffer 2Angaben zu den an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen, wie insbesondere Name und Anschrift;
- Ziffer 3Angaben zum übertragenen bzw. übernommenen Vermögen;
- Ziffer 4Angaben zu einem zur Umgründung ergangenen Auskunftsbescheid gemäß Paragraph 118, der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,;
- Ziffer 5Angaben zum Bestehen eines Umgründungsplans gemäß Paragraph 39, UmgrStG;
- Ziffer 6Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 – KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, hinsichtlich der an der Umgründung beteiligten Steuerpflichtigen;
- Ziffer 7im Falle der Übertragung von Kapitalanteilen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, UmgrStG Angaben in Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einer Unternehmensgruppe gemäß Paragraph 9, KStG 1988 hinsichtlich jener Gesellschaft, an der der übertragene Kapitalanteil besteht.
Die der Umgründung zu Grunde liegenden Verträge und Bilanzen sowie ein etwaiger Umgründungsplan sind im Rahmen der Meldung zu übermitteln. Im Falle der elektronischen Meldung (Paragraph 2, Absatz 2,) ist die im Verfahren FinanzOnline integrierte Übermittlungsmöglichkeit zu verwenden.