BGBl. II Nr. 247/2024
Umgründungsmeldeverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Meldung einer Umgründung nach § 13 Abs. 1 des Umgründungssteuergesetzes (Umgründungsmeldeverordnung – UmgrMV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
Inkrafttreten
Paragraph 5,
Diese Verordnung ist erstmalig auf Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2025 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.