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BGBl. II Nr. 248/2024

kundgemacht 14.09.2024 RIS↗
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 248/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft ab 14.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 248/2024 § 10↗RIS↗

Verbringungen aus einer Blauzungenzone

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Innerösterreichische Verbringungen von Tieren empfänglicher Arten aus einer Blauzungenzone hinaus sind nur unter den folgenden Bedingungen erlaubt:
    1. Ziffer eins
      Die Tiere haben am Tag der Verbringung keine klinischen Symptome der Blauzungenkrankheit aufgewiesen,
    2. Ziffer 2
      Die Tiere wurden mindestens 14 Tage vor der Verbringung durch Insektizide oder Repellentien vor Vektorangriffen geschützt,
    3. Ziffer 3
      Die Tiere wurden einem PCR-Test mit negativem Ergebnis unterzogen, der an Proben durchgeführt wurde, die mindestens 14 Tage nach dem Datum des Schutzes vor Vektorangriffen entnommen wurden und
    4. Ziffer 4
      Die Einhaltung von Ziffer eins und 2 werden vom Unternehmer bestätigt. Bei Rindern kann diese Bestätigung im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein, bei Schafen und Ziegen im VIS-Begleitdokument oder im AMA-Viehverkehrsschein/Lieferschein integriert werden.
  2. Absatz 2,Verbringungen empfänglicher Arten in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen nach den Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) 2020/688.