Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
- Ziffer einsabgeschwächte Lebendimpfstoffe: Impfstoffe die durch Anpassung von Feldisolaten des Bluetongue-Virus durch Passagereihen in der Gewebekultur oder in embryonierten Hühnereiern hergestellt wurden;
- Ziffer 2Behörde: sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde;
- Ziffer 3Bestand: Gesamtheit der empfänglichen Tiere eines Tierhaltungsbetriebes;
- Ziffer 4Blauzungenkrankheit: die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1 bis 24);
- Ziffer 5Nationales Referenzlabor: die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling;
- Ziffer 6Blauzungenzone: ein Gebiet, für welches diese Verordnung Restriktionen vorsieht;
- Ziffer 7VIS: das gemäß Paragraph 20, des Kontroll- und Digitalisierungs-Durchführungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2024,, eingerichtete Veterinärregister.