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BGBl. II Nr. 248/2024

kundgemacht 14.09.2024 RIS↗
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 248/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 14.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 248/2024 § 6↗RIS↗

Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Maßnahmen der Paragraphen 4 und 5 können unter Berücksichtigung der epidemiologischen Lage vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Kundmachung in den „Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten“ auf an den Seuchenbetrieb angrenzende Gebiete ausgedehnt werden, sofern dies zur Hintanhaltung der Ausbreitung der Krankheit erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat für eine geeignete Kennzeichnung und Kundmachung der von Maßnahmen gemäß Paragraphen 4 und 5 betroffenen Gebiete sowie für eine geeignete Information der Bevölkerung über die dort geltenden Restriktionsmaßnahmen zu sorgen.