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BGBl. II Nr. 248/2024

kundgemacht 14.09.2024 RIS↗
Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung – BZK-BV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 248/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Blauzungenkrankheit-Bekämpfungsverordnung (BZK-BV) neu § 0↗RIS↗
§ 8neu
in Kraft ab 14.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 248/2024 § 8↗RIS↗

3. Abschnitt
Zonenlegung, Maßnahmen in der Blauzungenzone

Zonenlegung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kann nach amtlicher Bestätigung des Ausbruches der Blauzungenkrankheit eine Blauzungenzone geeigneter Größe um den Seuchenbetrieb einrichten.
  2. Absatz 2,Die Gebiete gemäß Anlage 1 werden vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Berücksichtigung
    1. Ziffer eins
      der Ergebnisse der durchgeführten epidemiologischen Untersuchungen, eingeschlossen die Ermittlung des Serotyps,
    2. Ziffer 2
      der geografischen Verhältnisse und insbesondere natürlicher oder künstlicher Grenzen,
    3. Ziffer 3
      des Standortes und der Nähe anderer Betriebe,
    4. Ziffer 4
      der Verbringungs- und Handelsstrukturen bei empfänglichen Tieren, sowie des Vorhandenseins von Schlachthöfen und Einrichtungen für die Schlachtkörperverarbeitung, sowie
    5. Ziffer 5
      der Einrichtungen und des Personals zur Kontrolle etwaiger Verbringungen von empfänglichen Tieren innerhalb der Zonen, insbesondere, wenn die zu tötenden Tiere aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden müssen,
    6. Ziffer 6
      der Seuchenlage im benachbarten Ausland,
    zur Blauzungenzone erklärt.