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BGBl. II Nr. 249/2024

kundgemacht 16.09.2024 RIS↗
Militärauszeichnungsverordnung 2024
Verordnung der Bundesministerin für Landesverteidigung über die militärischen Auszeichnungen (Militärauszeichnungsverordnung 2024 – MAV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 249/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Militärauszeichnungsverordnung 2024 (MAV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 249/2024 § 2↗RIS↗

Trageart

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Das Militär-Verdienstzeichen ist an der linken unteren Brustseite zu tragen.
  2. Absatz 2,Die Tapferkeitsmedaille, die Militär-Anerkennungsmedaille, die Einsatzmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille sind jeweils am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Ordensspangen zur Uniform sowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten zur Zivilkleidung ist gestattet.
  3. Absatz 3,Über die Fälle des Absatz eins und 2 hinaus ist auch das Tragen der Dekoration der jeweils in Frage kommenden militärischen Auszeichnung in bildgetreu verkleinertem Maßstab (Miniatur) zur Zivilkleidung gestattet.