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BGBl. II Nr. 250/2024

kundgemacht 16.09.2024 RIS↗
Weinrecht-Sammelverordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, mit der die DAC-Verordnung „Wiener Gemischter Satz“, die DAC-Verordnung „Vulkanland Steiermark“, die DAC-Verordnung „Weststeiermark“, die DAC-Verordnung „Südsteiermark“, die DAC-Verordnung „Thermenregion“, die DAC-Verordnung „Kremstal“, die DAC-Verordnung „Eisenberg“, die Obstweinverordnung, die Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer, die Weingesetz-Kontrollverordnung, die Kostverordnung, die Rebsortenverordnung 2018, die Weinbezeichnungsverordnung, die Banderolenverordnung und die Kellerbuchverordnung geändert werden sowie die Weingesetz-Formularverordnung und die DAC-Verordnung „Kamptal“ neu erlassen werden (Weinrecht-Sammelverordnung 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 250/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

DAC-Verordnung „Thermenregion“ 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 4
in Kraft 24.06.2023 – 16.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 191/2023 · danach: BGBl. II Nr. 250/2024 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 17.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 250/2024 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Thermenregion DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) wird aus einer der folgenden Rebsorten oder einem Verschnitt daraus gewonnen: „Rotgipfler“, „Zierfandler“, „Weißburgunder“, „Grauburgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“ „Blauburgunder“, „St. Laurent“, „Blauer Portugieser“, „Zweigelt“. Ein bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten ist zulässig. Weiters sind Trauben aus Flächen zulässig, welche im Rebflächenverzeichnis als „Gemischter Satz“ eingetragen sind.
(2) Der Alkoholgehalt (Angabe am Etikett) beträgt mind. 12,0% vol.
(3) Der Gehalt an unvergorenem Zucker hat der Bezeichnung „trocken“ zu entsprechen.
(4) Der Wein darf keinen dominierenden Holzton aufweisen. Der Ausbau als Roséwein oder Gleichgepresster ist nicht zulässig.