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BGBl. II Nr. 254/2024

kundgemacht 19.09.2024 RIS↗
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2024× zu Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 20.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 254/2024 § 2↗RIS↗

Transportfähigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bestehen keine besonderen rechtlichen Vorgaben zur Versorgung mit Wasser so hat der Betreuer bzw. der Fahrer dennoch darauf zu achten, ob der Zustand und das Verhalten der Tiere eine Tränkung während des Transports erforderlich macht und eine solche im Bedarfsfall vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nichtentwöhnte Tiere mit der Tränkvorrichtung am Transportmittel vertraut sind, und dass nichtentwöhnte Kälber bis zu einem Alter von zwei Monaten im Abstand von maximal neun Stunden mit artspezifischer Milch oder einem geeigneten Milchersatz gefüttert werden.