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BGBl. II Nr. 254/2024

kundgemacht 19.09.2024 RIS↗
Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren
Kundmachung BGBl. II Nr. 254/2024× zu Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren×

Änderungen durch diese Kundmachung

Nähere Bestimmungen zu Transportfähigkeit, Transportmittel und zusätzliche Bedingungen für lange Beförderungen von Tieren neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 20.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 254/2024 § 7↗RIS↗

Inkrafttreten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Anforderungen des Paragraph 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 254 aus 2024, sind ab 1. Juli 2025 zu erfüllen.