BGBl. II Nr. 257/2024
Ladepunkt-Daten-VO
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die von Betreibern öffentlich zugänglicher Ladepunkte verpflichtend einzumeldenden statischen und dynamischen Daten (Ladepunkt-Daten-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Übergangsfrist
Paragraph 9,
Die meldepflichtigen Daten gemäß Paragraphen 3, 4 und 5 sind von den Verpflichteten erstmalig nach Ablauf einer Übergangsfrist von neun Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung einzumelden.