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BGBl. II Nr. 264/2024

kundgemacht 27.09.2024 RIS↗
Änderung der FMA-Kostenverordnung 2016
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die FMA-Kostenverordnung 2016 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 264/2024× zu FMA-KVO 2016×

Änderungen durch diese Kundmachung

FMA-Kostenverordnung 2016 (FMA-KVO 2016) 111 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 3 Z 9 (neu), Schlussteil (neu)
in Kraft 01.09.2023 – 29.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 219/2023 · danach: BGBl. II Nr. 264/2024 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 30.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 264/2024 § 14↗RIS↗
… 22 unveränderte Absätze
Mindestpauschale
§ 14.
(1) Ergibt sich auf Grund der nach den Bestimmungen dieser Verordnung erstellten Kostenbemessung ein vorzuschreibender Kostenanteil, der unter dem für den Kostenpflichtigen gemäß Abs. 3 und 4 festgelegten Mindestpauschalbetrag liegt, so ist dem Kostenpflichtigen der Mindestpauschalbetrag vorzuschreiben.
(2) Die FMA ist berechtigt, bei Aufteilung der Jahreskosten die in Abs. 3 geregelten Mindestpauschalbeträge je Kostenpflichtigen anzusetzen. Die durch Vorschreibung von Mindestpauschalbeträgen entstandenen rechnerischen Überschüsse sind so auszugleichen, dass der Ausgleich stufenweise innerhalb der Gruppe von Kostenpflichtigen erfolgt, wobei meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, einerseits und sonstige meldepflichtige Institute gemäß § 13 Z 1 andererseits jeweils als eine Gruppe von Kostenpflichtigen gelten.
(3) Die Mindestpauschale beträgt für kostenpflichtige
1. meldepflichtige Institute gemäß § 13 Abs. 1 Z 1
500 Euro;
2. Emittenten gemäß § 13 Abs. 1 Z 2
500 Euro;
3. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die Wertpapierfirmen sind
1 000 Euro;
3a. Erbringer von Wertpapierdienstleistungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 3, die keine Wertpapierfirmen sind
500 Euro;
4. Clearingmitglieder gemäß § 13 Abs. 1 Z 5
500 Euro;
5. Verwalter kollektiver Portfolios gemäß § 13 Abs. 1 Z 6, soweit diese nicht
ausschließlich registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f sind
1 000 Euro;
6. registrierte AIFM gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. f
500 Euro;
7. Administratoren gemäß § 13 Abs. 1 Z 7
500 Euro;
8. abwicklungsrelevante Wertpapierfirmen gemäß § 13 Abs. 1 Z 8
500 Euro;
9. ART- und EMT-Emittenten sowie CASP gemäß § 13 Abs. 1 Z 9
500 Euro;
Maßgeblich für die Zuordnung zu Z 3 oder Z 3a ist grundsätzlich der jeweilige Berechtigungsumfang zum 31. Dezember des zweitvorangegangenen Kalenderjahres zu dem FMA-Geschäftsjahr, für das die Vorauszahlung zu leisten ist, ohne damalige Berechtigung zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen jedoch 500 Euro.
(4) Die Mindestpauschale für kostenpflichtige Schwarmfinanzierungsdienstleister gemäß § 13 Abs. 2 entspricht dem Parameter F gemäß § 14a Abs. 2.