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BGBl. II Nr. 265/2024

kundgemacht 30.09.2024 RIS↗
Änderung der Medizinischen Strahlenschutzverordnung
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Medizinische Strahlenschutzverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 265/2024× zu MedStrSchV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Medizinische Strahlenschutzverordnung (MedStrSchV) 2 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 1
in Kraft 06.02.2018 – 30.09.2024 · idF BGBl. II Nr. 375/2017 · danach: BGBl. II Nr. 265/2024 § 31↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 265/2024 § 31↗RIS↗
Schutz bei zahnmedizinischen Röntgenuntersuchungen
§ 31.
(1) Ist bei Zahnröntgenaufnahmen das Halten des Bildempfängers durch eine andere Person als die Patientin/den Patienten selbst notwendig, ist auf § 13 Abs. 4 Bedacht zu nehmen. Die Patientinnen/Patienten sind durch Schutzschürzen oder Schutzschilde zu schützen, sofern nicht technische oder anatomische Gegebenheiten dagegen sprechen.
(2) Bei Aufnahmen mit zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen muss, sofern der erforderliche Schutz nicht durch bautechnische oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, der Abstand des Bedienungspersonals sowohl von der durchstrahlten Person als auch vom Röntgenstrahler und dem Nutzstrahlenbündel mindestens zwei Meter betragen.