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BGBl. II Nr. 28/2024

kundgemacht 30.01.2024 RIS↗
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 28/2024× zu EEff-MV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung (EEff-MV) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 31.01.2024 · idF BGBl. II Nr. 28/2024 § 3↗RIS↗

2. Abschnitt
Erfordernisse für die Anrechenbarkeit

Anreize

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
  2. Absatz 2,Ein Anreiz ist insbesondere
    1. Ziffer eins
      eine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
    2. Ziffer 2
      eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
  4. Absatz 4,Sofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
  5. Absatz 5,Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.