Absatz eins,Ein Anreiz gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2, EEffG hat ursächlich für die Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme zu sein.
BGBl. II Nr. 28/2024
Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Konkretisierung der Bewertung und Anrechenbarkeit von Energieeffizienzmaßnahmen (Energieeffizienz-Maßnahmenverordnung – EEff-MV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Erfordernisse für die Anrechenbarkeit
Anreize
Paragraph 3,
- Absatz 2,Ein Anreiz ist insbesondere
- Ziffer einseine von einer Gebietskörperschaft erlassene rechtliche Vorgabe oder
- Ziffer 2eine von einem öffentlichen Förderungsgeber gewährte finanzielle Unterstützungsleistung zur Setzung einer Energieeffizienzmaßnahme.
- Absatz 3,Die Zuordnung von Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize zum Setzen einer Energieeffizienzmaßnahme erfolgt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den jeweils beteiligen Gebietskörperschaften bzw. öffentlichen Förderungsgebern.
- Absatz 4,Sofern keine Vereinbarung gemäß Absatz 3, geschlossen wird, erfolgt die Zuordnung der Endenergieeinsparungen bei Vorliegen mehrfacher Anreize
- Ziffer einsgemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2 :, zur Gänze bei der Gebietskörperschaft, die die ordnungsrechtliche Vorgabe erlässt;
- Ziffer 2gemäß Absatz 2, Ziffer 2, durch mehrere öffentliche Förderungsgeber: nach dem anteiligen Verhältnis der finanziellen Unterstützungsleistungen.
- Absatz 5,Unzulässige doppelte Anrechnungen gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 13, EEffG umfassen sowohl Mehrfachzählungen als auch Mehrfachzurechnungen.