Absatz eins,Bei Verdacht auf Geflügelpest ist nach den Paragraphen 20 und 24 TSG vorzugehen.
BGBl. II Nr. 284/2024
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10aufgehoben
2. Teil
Maßnahmen bei Verdacht auf Geflügelpest
Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben;
Biosicherheitsmaßnahmen
Paragraph 10,
- Absatz 2,Der nach den Paragraphen 20, oder 24 TSG zu erlassende Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen und Maßnahmen zu enthalten:
- Ziffer einsGeflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sowie alle Haussäugetiere sind zu zählen oder gegebenenfalls, aufgeschlüsselt nach Geflügelarten oder nach Arten von anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, zu schätzen.
- Ziffer 2Es ist eine Liste mit ungefähren Zahlenangaben zum Geflügel, den anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie zu allen Haussäugetieren im Betrieb zu erstellen. Darin ist, aufgeschlüsselt nach Kategorien, festzuhalten, wie viele Tiere bereits erkrankt oder verendet sind. Diese Liste ist täglich zu aktualisieren, um im Verdachtszeitraum geschlüpften, geborenen oder verendeten Tieren Rechnung zu tragen. Sie ist auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt bzw. der zuständigen Behörde vorzulegen.
- Ziffer 3Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind in ein Gebäude auf dem Betriebsgelände zu bringen und dort zu halten; ist dies nicht durchführbar oder mit artgerechter Haltung nicht vereinbar, so sind sie an einem anderen Ort desselben Betriebes so abzusondern, dass sie keinen Kontakt zu anderem Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in anderen Betrieben haben. Um ihren Kontakt zu Wildvögeln möglichst gering zu halten, sind die in Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2, Absatz 3 und 4 (Pflichten des Tierhalters in Gebieten mit erhöhtem Geflügelpest-Risiko) aufgezählten Maßnahmen zu ergreifen.
- Ziffer 4Die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln in den und aus dem Betrieb ist verboten.
- Ziffer 5Die Verbringung der Tierkörper von Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Fleisch von Geflügel einschließlich Innereien, Futtermitteln für Geflügel, Geräten, Materialien, Abfällen, Kot von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Gülle, benutzter Einstreu und anderen möglichen Trägern von Ansteckungsstoffen aus dem Betrieb ist verboten, es sei denn, es liegt eine Genehmigung der Behörde vor und es werden geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um das Risiko der Verschleppung der Geflügelpest so weit wie möglich einzudämmen.
- Ziffer 6Die Verbringung von Eiern aus dem Betrieb ist verboten.
- Ziffer 7Die Bewegung von Personen, Haussäugetieren, Fahrzeugen und Ausrüstungen aus dem und in den Betrieb ist nur unter den Bedingungen und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde erlaubt.
- Ziffer 8Der Tierhalter hat nach Anweisung des amtlichen Tierarztes alle Personen, die den Betrieb betreten oder verlassen, einschließlich des Betreuungspersonals des Betriebes, gewissenhaft aufzufordern, zur Verhütung der Verschleppung von Geflügelpest-Erregern angemessene Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.Insbesondere sind nach Anweisung der zuständigen Behörde geeignete Desinfektionsmaßnahmen
- Litera aan Ein- und Ausgängen der Stallungen für Personen, sowie
- Litera ban Ein- und Ausfahrten des Betriebes für Fahrzeuge,
zu treffen. - Ziffer 9Alle Fahrzeuge, einschließlich aller Fahrzeugteile und Ausrüstungen, die mit Tieren oder tierischen Stoffen, die Träger des Geflügelpest-Erregers sein können, in Berührung gekommen sind oder sein könnten, sind nach ihrer möglichen Kontamination unverzüglich nach einem oder mehreren der Verfahren gemäß Anlage 2 (Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben) zu reinigen und zu desinfizieren.
- Absatz 3,Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass eine epidemiologische Untersuchung gemäß AI-Krisenplan durchgeführt wird.