Absatz eins,Wird der Ausbruch von HPAI in einem Betrieb amtlich bestätigt, so hat die Behörde, sofern dies nicht bereits geschehen ist, unverzüglich den betreffenden Betrieb mittels Bescheid gem. Paragraph 24, TSG zu sperren. Zusätzlich zu den Verboten und Maßnahmen gem. Paragraph 24, TSG und Paragraph 10, (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) Absatz 2, ist darin anzuordnen, dass
- Ziffer einssämtliches Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel dieses Betriebes, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Paragraphen 14 und 16, unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes gem. Paragraphen 45 a und 25 TSG zu töten sind und
- Ziffer 2die Tierkörper anschließend unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unschädlich so zu beseitigen sind, dass dabei jedes Risiko einer Verschleppung der Geflügelpest, insbesondere beim Transport, vermieden wird.