Absatz eins,Der Landeshauptmann kann für Eier, die auf direktem Weg zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch drei Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch zwei der VO (EG) Nr. 853 aus 2004, (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert werden sollen, um dort gemäß Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt zu werden, Ausnahmen vom Gebot der unschädlichen Beseitigung gewähren. Dabei müssen jedoch sämtliche nachstehend aufgezählten Auflagen und Bedingungen erfüllt werden:
- Ziffer einsDie Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den betreffenden Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
- Ziffer 2Die für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige Behörde hat den für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständigen amtlichen Tierarzt über die geplante Eiersendung zu unterrichten und
- Ziffer 3der für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige amtliche Tierarzt hat sicherzustellen, dass
- Litera adie Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden,
- Litera bdie Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden,
- Litera cdie für die Eier verwendeten Verpackungen entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert werden, dass etwa vorhandene Erreger der Geflügelpest inaktiviert werden,
- Litera ddie Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden.
- Ziffer 4In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden angemessene Biosicherheitsmaßnahmen im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und 9 (Maßnahmen bei Geflügelpest-Verdacht in Betrieben; Biosicherheitsmaßnahmen) getroffen.