Absatz eins,Die Behörde hat unmittelbar nach Ausbruch von HPAI folgende Zonen einzurichten:
- Ziffer einseine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km rund um den Seuchenbetrieb, und
- Ziffer 2eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km rund um den Seuchenbetrieb, die Schutzzone inbegriffen; die Überwachungszone hat hierbei unmittelbar an die Schutzzone anzuschließen.