Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß § 23 TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Behörde ein präventives Tilgungsprogramm gemäß Paragraph 23, TSG durchführen, einschließlich der präventiven Schlachtung oder Tötung von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln. Im Falle von Betrieben in gefährdeten Gebieten in der Pufferzone hat die Entscheidung über eine allfällige Bestandsräumung nach Maßgabe der Kriterien gemäß Anlage 4 (Hauptkriterien für eine Bestandsräumung in Kontaktbetrieben oder in Betrieben in gefährdeten Gebieten innerhalb der Pufferzone) zu erfolgen. Geplante präventive Tilgungsmaßnahmen, sowie in der Folge gegebenenfalls deren Anordnung, sind unverzüglich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mitzuteilen.