Sie hat schnellstmöglich alle Betriebe in der Schutzzone zu erheben.
BGBl. II Nr. 284/2024
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22aufgehoben
3. Abschnitt
Maßnahmen in der Schutzzone
Erhebung aller Betriebe in der Schutzzone
Paragraph 22,
Die Behörde hat in der Schutzzone folgende Maßnahmen zu ergreifen bzw. anzuordnen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Alle gewerblichen Geflügelhaltungen sind so bald wie möglich von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen, der das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel klinisch zu untersuchen hat; erforderlichenfalls sind Proben für Laboranalysen nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs zu entnehmen; über Betriebsbesichtigungen und deren Ergebnisse ist Buch zu führen.
- Ziffer 3Nicht gewerbliche Geflügelhaltungen sind vor Aufhebung der Schutzzone von einem amtlichen Tierarzt zu besichtigen.