Absatz eins,In der Schutzzone gelten folgende Beschränkungen und Verbote:
- Ziffer einsBenutzte Einstreu, Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde aus Betrieben verbracht oder auf Felder ausgebracht werden. Unter Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen kann jedoch genehmigt werden, dass Kot oder Gülle aus Betrieben in Schutzzonen zur Behandlung oder Zwischenlagerung mit anschließender Behandlung zur Inaktivierung der Erreger der Geflügelpest gemäß der VO (EG) Nr. 1774 aus 2002, zu einem von der Behörde bestimmten Betrieb befördert werden.
- Ziffer 2Die Umsetzung und Beförderung von Geflügel, anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Junglegehennen, Eintagsküken, Schlacht- und Tierkörpern, Eiern oder Gegenständen, die Träger des AI-Erregers sein können, auf öffentlichen Verkehrs- und Privatwegen innerhalb der Schutzzone ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für die Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.
- Ziffer 3Die Beförderung von Geflügelfleisch von Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern ist verboten, es sei denn,
- Litera aes stammt von Geflügel mit Ursprung außerhalb der Schutzzonen und wurde getrennt von Fleisch von Geflügel aus Schutzzonen gelagert und befördert oder
- Litera bes wurde mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb in der Schutzzone produziert und es wurde nach seiner Produktion getrennt von nach diesem Zeitpunkt produziertem Fleisch gelagert und befördert.
- Litera cdie Beförderung ist eine Durchfuhr ohne Um- oder Entladen durch die Schutzzone auf jenen Fernverkehrsstraßen und Eisenbahnstrecken, die vom Landeshauptmann hiefür bestimmt werden.