Verbringen von Geflügel aus einem Betrieb in der Schutzzone auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung in einen von der Behörde bestimmten Schlachthof, sofern
- Litera adas Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb von 24 Stunden, bevor es der Schlachtung zugeführt wird, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird;
- Litera bdas Geflügel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs einer Laboruntersuchung mit Negativbefund unterzogen wurde;
- Litera cdas Geflügel in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert wird;
- Litera dsich die für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde schriftlich bereit erklärt,
- Sub-Litera, a, adas Geflügel entgegenzunehmen und
- Sub-Litera, b, bdie durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
- Litera edas Geflügel aus der Schutzzone von anderem Geflügel getrennt gehalten und räumlich oder zeitlich getrennt geschlachtet wird, vorzugsweise am Ende eines Arbeitstages, mit unverzüglich anschließender Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht und Anleitung des amtlichen Tierarztes der Schlachtlinien und aller benutzter Örtlichkeiten;
- Litera fder amtliche, für den ausgewiesenen Schlachthof zuständige Tierarzt gemäß Paragraph 24, LMSVG das Geflügel unverzüglich nach der Ankunft einer Lebendtieruntersuchung und nach der Schlachtung einer genauen Schlachttieruntersuchung unterzieht;
- Litera gdas Fleisch nicht in andere Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten versandt wird;
- Litera hdas Fleisch
- Sub-Litera, a, amit dem für frisches Fleisch vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen im Sinne des Anhangs römisch zwei der RL 2002/99/EG oder
- Sub-Litera, b, bmit einem von der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß der Entscheidung 2007/118/EG im Anlassfall festgelegten alternativen Identitätskennzeichen versehen ist, oder
- Litera idas Fleisch getrennt von Fleisch, das für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt ist, separat erzeugt, zerlegt, befördert und gelagert wird und nicht zu Fleischerzeugnissen verarbeitet wird, die für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten bestimmt sind, es sei denn es wurde einer Behandlung gemäß Anhang römisch drei der RL 2002/99/EG unterzogen.