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BGBl. II Nr. 284/2024

kundgemacht 21.10.2024 RIS↗
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelpest-Verordnung 2007 232 § 0↗RIS↗
§ 27aufgehoben
in Kraft 10.11.2007 – 21.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024 § 27↗RIS↗

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Junglegehennen

Paragraph 27,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Junglegehennen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu Betrieben innerhalb der Schutzzone oder einem außerhalb der Schutz- und Überwachungszone liegenden Betrieb oder Stall dieses Betriebes im Inland genehmigen, sofern

  1. Ziffer eins
    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel, die im Herkunftsbetrieb gehalten werden, insbesondere die zu befördernden Tiere, vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht werden;
  2. Ziffer 2
    das Geflügel und die anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel gegebenenfalls im Herkunftsbetrieb einer Laboruntersuchung nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs mit Negativbefund unterzogen wurden;
  3. Ziffer 3
    die Junglegehennen in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter behördlicher Überwachung befördert werden,
  4. Ziffer 4
    im Herkunftsbetrieb, während der Beförderung und im Bestimmungsbetrieb geeignete Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  5. Ziffer 5
    der Bestimmungsbetrieb nach Ankunft der Junglegehennen unter Überwachung durch die Behörde gestellt wird, und
  6. Ziffer 6
    im Falle der Beförderung zu Orten außerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, das Geflügel mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb verbleibt.