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BGBl. II Nr. 284/2024

kundgemacht 21.10.2024 RIS↗
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelpest-Verordnung 2007 232 § 0↗RIS↗
§ 28aufgehoben
in Kraft 10.11.2007 – 21.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024 § 28↗RIS↗

Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern

Paragraph 28,

Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:

  1. Ziffer eins
    Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;
  2. Ziffer 2
    Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern
    1. Litera a
      die Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,
    2. Litera b
      die Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,
    3. Litera c
      Herkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,
    4. Litera d
      die Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und
    5. Litera e
      in der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  3. Ziffer 3
    Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
  4. Ziffer 4
    Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang römisch drei Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch zwei der VO (EG) Nr. 853 aus 2004, (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).
  5. Ziffer 5
    Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.