Verbringen von Bruteiern aus Betrieben innerhalb der Schutzzone auf direktem Wege zu von der Behörde bestimmten Brütereien innerhalb der Schutzzone;
BGBl. II Nr. 284/2024
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28aufgehoben
Ausnahmen für die Direktbeförderungen von Brut- und Konsumeiern
Paragraph 28,
Abweichend von Paragraph 24, Absatz eins, kann die Behörde das Verbringen von Brut- und Konsumeiern in folgenden Fällen genehmigen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Verbringen von Bruteiern auf direktem Wege von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer von der zuständigen Behörde bestimmten Brüterei außerhalb der Schutzzone, sofern
- Litera adie Elterntiere, von denen die Bruteier stammen, nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs untersucht wurden und sich dabei kein Verdacht auf in diesen Betrieben ergeben hat,
- Litera bdie Bruteier und ihre Verpackungen vor dem Versand desinfiziert werden,
- Litera cHerkunft und Verbleib der Bruteier jederzeit ermittelt werden können,
- Litera ddie Bruteier in behördlich verplombten Fahrzeugen oder unter Überwachung mittels behördlicher Organe befördert werden, und
- Litera ein der von der Behörde bestimmten Brüterei nach Anweisung des amtlichen Tierarztes Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
- Ziffer 3Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle, sofern sie in Einwegpackungen verpackt werden und alle von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen werden;
- Ziffer 4Verbringen von Konsumeiern auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne von Anhang römisch drei Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch zwei der VO (EG) Nr. 853 aus 2004, (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) zur Verarbeitung und Behandlung gemäß Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer; Wärmebehandlung).
- Ziffer 5Verbringen von Brut- und Konsumeiern auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung.