Absatz eins,Die Verbringung von Geflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Eiern in Betriebe und Schlachthöfe, Packstellen oder Verarbeitungsbetriebe für Eiprodukte außerhalb der Überwachungszone ist vorbehaltlich von Absatz 2, verboten.
BGBl. II Nr. 284/2024
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34aufgehoben
Verbringungsbeschränkungen für Geflügel und Eier in Betriebe außerhalb der Überwachungszone
Paragraph 34,
- Absatz 2,Die Behörde kann jedoch genehmigen, dass
- Ziffer einsSchlachtgeflügel auf direktem Weg zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung befördert wird, sofern
- Litera adas Geflügel im Herkunftsbetrieb innerhalb 24 Stunden vor dem Abtransport vom amtlichen Tierarzt nach Maßgabe des Diagnosehandbuchs klinisch untersucht wird und
- Litera bdie für den von der Behörde bestimmten Schlachthof zuständige Behörde sich schriftlich bereit erklärt,
- Sub-Litera, a, adas Geflügel entgegenzunehmen und
- Sub-Litera, b, bdie durchgeführte Schlachtung unverzüglich der für den Herkunftsbetrieb zuständigen Behörde schriftlich zu bestätigen;
- Ziffer 2Geflügel aus Betrieben außerhalb der Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Weg zur sofortigen Schlachtung zu einem von der Behörde bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone befördert wird und das aus dem betreffenden Geflügel erschlachtete Fleisch weiterbefördert wird;
- Ziffer 3Junglegehennen auf direktem Wege zu einem Betrieb im Inland befördert werden, in dem kein anderes Geflügel gehalten wird;der Bestimmungsbetrieb ist nach Ankunft der Junglegehennen unter amtliche Überwachung zu stellen und die Junglegehennen haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;
- Ziffer 4Eintagsküken auf direktem Wege zu einem Betrieb oder Stall dieses Betriebs im Inland befördert werden; die Behörde hat angemessene Biosicherheitsmaßnahmen anzuordnen. Der Bestimmungsbetrieb ist nach der Ankunft unter amtliche Überwachung zu stellen und die Eintagsküken haben mindestens 21 Tage im Bestimmungsbetrieb zu bleiben;
- Ziffer 5Eintagsküken aus Bruteiern von Betrieben außerhalb von Schutz- und Überwachungszonen auf direktem Wege zu einem anderen Betrieb befördert werden, sofern die Herkunftsbrüterei aufgrund ihrer Logistik und ihrer Biosicherheitsmaßnahmen gewährleisten kann, dass die Bruteier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus Beständen innerhalb dieser Zonen und folglich mit anderem Gesundheitsstatus in Berührung gekommen sind;
- Ziffer 6Bruteier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Brüterei innerhalb oder außerhalb der Überwachungszone befördert werden; die Eier und ihre Verpackungen sind vor dem Versand zu desinfizieren. Herkunft und Verbleib dieser Eier müssen jederzeit ermittelt werden können;
- Ziffer 7Konsumeier auf direktem Wege zu einer von der Behörde bestimmten Packstelle befördert werden; die Konsumeier sind in Einwegpackungen zu verpacken und alle von der Behörde vorgeschriebenen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten;
- Ziffer 8Eier auf direktem Wege zu einem Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne des Anhangs römisch drei Abschnitt römisch zehn Kapitel römisch zwei der VO (EG) Nr. 853 aus 2004, (Besondere Anforderungen; Eier und Eiprodukte; Eiprodukte) befördert und gemäß Anhang römisch zwei Kapitel römisch elf der VO (EG) Nr. 852 aus 2004, (Allgemeine Hygienevorschriften für alle Lebensmittelunternehmer;Wärmebehandlung) bearbeitet und behandelt werden;
- Ziffer 9Eier auf direktem Wege zur unschädlichen Beseitigung befördert werden.