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BGBl. II Nr. 284/2024

kundgemacht 21.10.2024 RIS↗
Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung der Hochpathogenen Aviären Influenza an das Unionsrecht
Kundmachung BGBl. II Nr. 284/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Geflügelpest-Verordnung 2007 232 § 0↗RIS↗
§ 35aufgehoben
in Kraft 10.11.2007 – 21.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 309/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 284/2024 § 35↗RIS↗

Verbringungsbeschränkungen für als Haustiere gehaltene Vögel und Haussäugetiere

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Geflügel, andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel und Haussäugetiere dürfen nur mit Genehmigung der Behörde in einen Betrieb verbracht oder aus einem Betrieb entfernt werden.
  2. Absatz 2,Diese Beschränkung gilt nicht für Säugetiere, die ausschließlich Zugang zu Wohnbereichen haben, in denen sie
    1. Ziffer eins
      keinen Kontakt zu Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln haben, die sich im Betrieb befinden, und
    2. Ziffer 2
      keinen Zugang zu Käfigen oder Bereichen haben, in denen Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden.