in Behältnissen bis zu fünf Liter Eigenvolumen gemäß Artikel 4, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 oder
BGBl. II Nr. 286/2024
Vermarktung von Olivenöl
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Verpackungsbetriebe
Paragraph 2,
Verpackungsbetriebe im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen mit Verpackungsanlagen und mit Betriebssitz in Österreich, die Öle im Sinne des Artikel eins, Litera b, (im Folgenden: Olivenöl) der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2022/2104
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Behältnissen von mehr als fünf bis zu höchstens zehn Liter Eigenvolumen gemäß Artikel 4, Absatz 2, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104, soweit das Olivenöl zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmt ist oder
- Ziffer 3als Mischungen von Olivenöl und anderen pflanzlichen Ölen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 in Behältnissen
verpacken oder in Verkehr bringen.