Absatz eins,Unternehmen gemäß Paragraph 2, sowie Unternehmen, die Olivenöl ohne weitere Verarbeitung oder in einem Lebensmittel sowie Mischungen von Ölen mit anderen pflanzlichen Ölen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 an den Endverbraucher verkaufen (Einzelhandelsunternehmen), haben gemäß Artikel 7, dieser Verordnung die zum Nachweis von Angaben in der Etikettierung erforderlichen Belege nach den Artikel 8, 10, Absatz eins, Litera a bis d, Artikel 11, Absatz eins und 2 und 12 Absatz eins bis 5 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 geordnet zu erfassen.
BGBl. II Nr. 286/2024
Vermarktung von Olivenöl
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Aufbewahrungspflicht von Belegen
Paragraph 3,
- Absatz 2,Belege gemäß Absatz eins, sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf welches sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen.