Absatz eins,Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2, sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
BGBl. II Nr. 286/2024
Vermarktung von Olivenöl
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über die Vermarktung von Olivenöl
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Kontrollen
Paragraph 4,
- Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 3, zu überprüfen.
- Absatz 3,Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
- Ziffer einsder Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Artikel 6, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,
- Ziffer 2der fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Artikel 10, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und
- Ziffer 3des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Artikel 12, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 12, Absatz 3, der genannten Verordnung
ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen. - Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
- Ziffer einshinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Artikel 8, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.
- Ziffer 2die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Artikel 9, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Artikel 7, der genannten Verordnung zu erfolgen hat.
- Ziffer 3die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Artikel 11, der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.
- Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
- Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 3, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
- Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.