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BGBl. II Nr. 292/2024

kundgemacht 24.10.2024 RIS↗
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2024× zu PTh-AAQV 2024×

Änderungen durch diese Kundmachung

Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.10.2026 · idF BGBl. II Nr. 292/2024 § 33↗RIS↗

Qualitätssicherung in der Weiterbildung

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Weiterbildungen sollen die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen, bieten.
  2. Absatz 2,Jedenfalls nicht als Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie angesehen werden Angebote, die sich insbesondere mit esoterischen, parapsychologischen oder spirituellen Phänomen beschäftigen oder sogenannte Meisterinnen bzw. Meister, Schamaninnen bzw. Schamanen oder Gurus heranziehen.
  3. Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
    2. Ziffer 2
      die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen,
    3. Ziffer 3
      die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
    4. Ziffer 4
      andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
    5. Ziffer 5
      Gruppierungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
    6. Ziffer 6
      Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
    7. Ziffer 7
      entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
  4. Absatz 4,Weiterbildungsinhalte sind
    1. Ziffer eins
      Zielgruppenspezifische Weiterbildungen,
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungen in psychotherapienahen, derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Clustern oder methodenspezifischen, Ausrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren.
  5. Absatz 5,Die Weiterbildungen haben zumindest Folgendes vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Darlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung,
    2. Ziffer 2
      Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 Einheiten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind,
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Qualifikation der Lehrenden, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit,
    4. Ziffer 4
      Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung sowie
    5. Ziffer 5
      schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen.
  6. Absatz 6,Das Abschlusszertifikates umfasst insbesondere
    1. Ziffer eins
      Name der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation,
    3. Ziffer 3
      Name der Teilnehmenden,
    4. Ziffer 4
      Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten,
    5. Ziffer 5
      Datum des Abschlusses,
    6. Ziffer 6
      Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.