Absatz eins,Weiterbildungen sollen die Erlernung und Ausformung spezifischer theoretischer und praktischer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, die auf Grundlage eines nachvollziehbaren, definierten und fundierten Curriculums erfolgen und zur Erlangung einer besonderen Befähigung auf einem oder mehreren bestimmten Arbeitsbereichen führen, bieten.
BGBl. II Nr. 292/2024
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung 2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Psychotherapie-Ausbildung, Approbationsprüfung und Qualitätssicherung 2024 (Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung – PTh-AAQV 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Psychotherapie-Ausbildungs-, Approbationsprüfungs- und Qualitätssicherungs-Verordnung (PTh-AAQV 2024)
neu
§ 0↗RIS↗
§ 33neu
Qualitätssicherung in der Weiterbildung
Paragraph 33,
- Absatz 2,Jedenfalls nicht als Weiterbildung im Bereich der Psychotherapie angesehen werden Angebote, die sich insbesondere mit esoterischen, parapsychologischen oder spirituellen Phänomen beschäftigen oder sogenannte Meisterinnen bzw. Meister, Schamaninnen bzw. Schamanen oder Gurus heranziehen.
- Absatz 3,Anbieterinnen bzw. Anbieter von Weiterbildungsveranstaltungen sind insbesondere
- Ziffer einsdie Psychotherapeutischen Fachgesellschaften,
- Ziffer 2die von den psychotherapeutischen Berufsverbänden anerkannten Weiterbildungs- und Forschungseinrichtungen,
- Ziffer 3die psychotherapeutischen Berufsverbände selbst,
- Ziffer 4andere Institutionen aus dem psychosozialen Bereich, die psychotherapierelevante Inhalte anbieten,
- Ziffer 5Gruppierungen von Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
- Ziffer 6Psychiatrische oder Psychosomatische Fachgesellschaften sowie
- Ziffer 7entsprechende vergleichbare Einrichtungen im Ausland, sofern diese den obengenannten Kriterien entsprechen.
- Absatz 4,Weiterbildungsinhalte sind
- Ziffer einsZielgruppenspezifische Weiterbildungen,
- Ziffer 2Weiterbildungen in psychotherapienahen, derzeit nicht als wissenschaftlich anerkannten Clustern oder methodenspezifischen, Ausrichtungen,
- Ziffer 3Weiterbildungen in psychotherapieangrenzenden Verfahren.
- Absatz 5,Die Weiterbildungen haben zumindest Folgendes vorzusehen:
- Ziffer einsDarlegung des spezifischen Schwerpunktes und Zieles der Weiterbildung,
- Ziffer 2Darstellung eines fundierten Curriculums mit einer mindestens zwei bis zweieinhalbjährigen Dauer im Umfang von zumindest 200 Einheiten, wobei Theorie, Praxis und Supervision in ausgewogenem Verhältnis und eine kontinuierliche Lernsituation anzubieten sind,
- Ziffer 3Angaben über die Qualifikation der Lehrenden, die in der Weiterbildung tätig sind, Informationen über ihre einschlägigen praktischen Erfahrungen im Gegenstandsbereich der Weiterbildung sowie Informationen über ihre Erfahrung in der Lehrtätigkeit,
- Ziffer 4Angaben über Publikationen und dokumentierten wissenschaftlichen Diskurs im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Weiterbildung sowie
- Ziffer 5schriftliche Weiterbildungsvereinbarungen.
- Absatz 6,Das Abschlusszertifikates umfasst insbesondere
- Ziffer einsName der Veranstalterin bzw. des Veranstalters,
- Ziffer 2Bezeichnung der Weiterbildungsqualifikation,
- Ziffer 3Name der Teilnehmenden,
- Ziffer 4Zeitraum des Curriculums einschließlich Angaben über die Anzahl der Weiterbildungseinheiten,
- Ziffer 5Datum des Abschlusses,
- Ziffer 6Unterschrift und Stampiglie oder qualifizierte elektronische Signatur der Veranstalterin bzw. des Veranstalters.