Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 294/2024

kundgemacht 28.10.2024 RIS↗
Änderung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe sowie der Land- und forstwirtschaftlichen Verordnung biologische Arbeitsstoffe
Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, mit der die Verordnung biologische Arbeitsstoffe und die Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 294/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) 15 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.11.1998 – 31.10.2024 · idF BGBl. II Nr. 237/1998 · danach: BGBl. II Nr. 294/2024 § 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.11.2024 · idF BGBl. II Nr. 294/2024 § 4↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter
Verwendung
§ 4.
(1) Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.
(2) Sofern bei unbeabsichtigter Verwendung die Identität eines biologischen Arbeitsstoffes bekannt ist, muß überdies eine Zuordnung zu einer Risikogruppe gemäß § 2 vorgenommen werden.
(3) Zu einer Exposition von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen im Sinne einer unbeabsichtigten Verwendung kann es insbesondere während folgender Tätigkeiten kommen:
1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen,
2. Arbeiten in der Landwirtschaft,
3. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht,
4. Arbeiten im Bereich der Gesundheitsfürsorge, einschließlich Isolier- und Post-mortem-Stationen,
5. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und allgemein diagnostischen Labors, außer in diagnostischen mikrobiologischen Labors,
6. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen,
7. Arbeiten in Abwasserkläranlagen.